AHV und Kurzarbeit in der Schweiz – kurz erklärt
WorkBid · 7. April 2026
AHV – das Fundament der Schweizer Sozialversicherung
Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist in der Schweiz obligatorisch für alle, die hier arbeiten. Das gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen von wenigen Stunden. Es gibt keine Freigrenze wie in Deutschland oder Österreich.
AHV-Beitragssätze 2026
- AHV/IV/EO: 10,6% des Bruttolohns (je 5,3% Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
- ALV (Arbeitslosenversicherung): 2,2% (je 1,1%)
- BVG (Berufliche Vorsorge): Ab gewissem Lohn obligatorisch
Wann BVG nicht gilt
Für kurzfristige Beschäftigungen unter 3 Monaten oder mit sehr tiefem Lohn gilt das BVG-Obligatorium nicht. Das vereinfacht die Abrechnung bei echten Kurzeinsätzen erheblich.
Praktische Abwicklung
Arbeitgeber müssen AHV-Beiträge monatlich an die zuständige Ausgleichskasse abführen. Auch für einen einzigen Kurzeinsatz gilt diese Pflicht. WorkBid gibt Orientierung – die Abwicklung liegt beim Auftraggeber.
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