Ich sag dir was: Die meisten Probleme im Schweizer Arbeitsrecht entstehen nicht bei Festanstellungen. Die entstehen da, wo jemand denkt, „ich brauch nur kurz Hilfe, das regeln wir unkompliziert." Genau da wird's kompliziert.
Ob du in Zürich ein Event staffst, in Basel für zwei Wochen eine Lageraushilfe brauchst oder in Genf eine Übersetzerin für ein Projekt engagierst – kurzfristige Beschäftigung hat in der Schweiz ihre eigenen Spielregeln. Und die solltest du kennen, bevor es teuer wird.
Viele glauben: Kurzer Einsatz, weniger Pflichten. Falsch. Ein befristeter Arbeitsvertrag unterliegt grundsätzlich denselben OR-Bestimmungen wie ein unbefristeter. Lohn, Ferienanspruch, Lohnfortzahlung bei Krankheit – all das gilt. Auch bei drei Wochen.
Was viele nicht wissen: Wenn du befristete Verträge mit derselben Person mehrfach hintereinander abschliesst, kann ein Gericht das als Kettenvertrag werten. Und dann wird aus deinem „flexiblen Arrangement" plötzlich eine unbefristete Anstellung. Mit Kündigungsfristen. Mit Abfindungsrisiken.
Mein Rat? Dokumentiere immer klar den sachlichen Grund für die Befristung. Saisonarbeit, Projektende, Stellvertretung – das sind valide Gründe. „Ich will mich halt nicht binden" ist keiner.
Hier wird's richtig spannend. Auch bei kurzfristigen Einsätzen bist du als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig. Punkt.
Ich habe schon Fälle gesehen, wo ein Gastrobetrieb in Zürich seine Wochenend-Aushilfen einfach bar bezahlt hat. Ohne Abrechnung. Ohne AHV. Das ging genau so lange gut, bis die Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle machte. Die Nachzahlung inklusive Verzugszinsen? Über CHF 18'000. Für Aushilfen.
Du denkst dir: „Die Person stellt mir einfach eine Rechnung, dann ist sie selbständig, und ich hab keinen Aufwand." Kann funktionieren. Kann aber auch komplett nach hinten losgehen.
Die AHV-Ausgleichskassen prüfen den tatsächlichen Status. Entscheidend ist nicht, was auf dem Papier steht, sondern wie die Zusammenarbeit wirklich aussieht. Gibst du Weisungen? Bestimmst du Arbeitszeit und -ort? Hat die Person nur dich als Auftraggeber? Dann ist das kein Auftragsverhältnis – das ist eine verdeckte Anstellung.
Gerade in Genf und Lausanne habe ich in letzter Zeit vermehrt gehört, dass Behörden genauer hinschauen. Die Nachforderungen treffen übrigens dich als Auftraggeber, nicht die arbeitende Person.
Auch bei kurzen Einsätzen empfehle ich dir einen schriftlichen Vertrag. Er muss kein Roman sein. Aber er sollte enthalten:
Apropos GAV: In Branchen wie Gastro, Bau oder Reinigung gelten allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge. Die schreiben Mindestlöhne vor. Auch für Aushilfen. Auch in Basel. Auch für einen Tag.
Ich geb dir ehrlich zu: Früher war kurzfristige Beschäftigung ein administrativer Albtraum. Vertrag aufsetzen, AHV anmelden, Lohn abrechnen, UVG klären – für jemanden, der vielleicht nur drei Tage da ist. Das hat viele dazu verleitet, es „informell" zu regeln. Mit allen Risiken.
Heute gibt es zum Glück Plattformen, die genau diese Lücke schliessen. Auf workbid.ch findest du kurzfristige Arbeitskräfte und kannst Einsätze so organisieren, dass du nicht jedes Mal von null anfangen musst. Das spart nicht nur Zeit, sondern schützt dich auch rechtlich – weil Struktur eben doch besser ist als Improvisation.
Also: Bevor du das nächste Mal jemanden „schnell und unkompliziert" einstellst, nimm dir zehn Minuten. Schau auf workbid.ch vorbei. Mach es richtig. Dein zukünftiges Ich – und deine Ausgleichskasse – werden es dir danken.